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AGB


BEDINGUNGEN ZUR RECHTEÜBERTRAGUNG

1. EINWILLIGUNG

 

Christina Hartz willigt darin ein, dass ihre Darbietung außerhalb des Raumes, indem sie stattfindet, öffentlich wahrnehmbar gemacht wird, auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und durch Funk, Fernsehen oder Film gesendet wird. Sie willigt darin ein, dass die Bild- oder Tonträger vervielfältigt werden. Dieses Nutzungsrecht des Auftraggebers gilt für 1 Jahr ab Datum der Rechnungsstellung durch Christina Hartz, wenn nicht anders vereinbart. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung in voller Höhe zahlt oder wenn Form, Inhalt oder der nach den Umständen des Falles anzunehmende Verwendungszweck der Darbietung nachträglich geändert werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei ihm bzw. für ihn hergestellten Bild- und Tonträger ausschließlich fiir den von ihm angegebenen Verwendungszweck dienen und Dritten nicht — auch nicht teilweise — überlassen werden.

 

2. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ

 

Wird ein Zeitpunkt vereinbart, zu dem oder ab dem Christina Hartz ihre Sprecherleistung erbringen soll, und lehnt der Aufbaggeber die Annahme der Leistung weniger als zwei Arbeitstage vor diesem Zeitpunkt ab, zahlt der Auftraggeber an Christina Hartz die Hälfte der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadenersatz. Es werden hierbei die 5 Werktage zugrunde gelegt. Den Vertragspartnern bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Schaden vorzuweisen.

 

3. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

 

Fiir einen Schaden des Auftraggebers haftet Christina Hartz nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch für den Fall des Leistungsverzugs oder der von Christina Hartz zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.

 

4. AUFRECHNUNG

 

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestriüen oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5. ZUSATZVERGÜTUNG

 

Für jede anderweitige Verwendung des gesprochenen Textes erhält Christina Hartz ein erneutes Honorar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Eine anderweitige Verwendung ist gegeben, wenn:
 

  • aus einer Layoutproduktion eine Reinzeichnung wird

  • das Nutzungsrecht über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum (grundsätzlich 12 Monate) oder Geltungsbereich (z.B. anderes Land) oder in einem anderen Medium ausgeübt wird. In jedem dieser Falle wird ein volles Honorar fällig.

  • der Bild- oder Tonteil, zu dem der Text gesprochen worden ist verändert wird

  • oder dieser Bild-/Tonteil selbst zwar unverändert bleibt, jedoch andere Teile des Werks verändert werden, seien es Text oder Bild

  • oder, daß ein anderer Sprecher den Text zu diesem Teil spricht

  • oder der Bild-/Tonteil, zu dem Christina Hartz den Text gesprochen hat, mit dem gesprochenen Text ganz oder teilweise in ein anderes Werk eingefiigt wird.

 

6. ANZEIGEPFLICHTEN

 

Der Auftraggeber hat Christina Hartz die Fälligkeit der zusätzlichen Vergütung (Ziffer 5) mit Fertigstellung des neuen Werks, oder jede anderweitige Verwendung (siehe Ziffer 5), oder die Ausübung des Nutzungsrechts für eine weitere Nutzungsperiode (siehe Ziffer 5), unverzüglich anzuzeigen.

 

Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann Christina Hartz die Einwilligung (Ziffer 1) widerrufen. Der entstandene Anspruch auf die zusätzliche Vergiftung wird davon nicht berührt.

 

7. VERTRAGSSTRAFE

 

Kommt der Auftraggeber seinen Anzeigepflichten (Ziffer 6) nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ausübung des Nutzungsrechts nach, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des 2-fachen Verwertungshonorars fällig. Vergehen 6 Monate, ohne dass der Auftraggeber seinen Anzeigepflichten nachkommt, ist das 4-fache Verwertungshonorar an Christina Hartz zu zahlen. Entsprechend wird nach 12 Monaten eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Verwertungshonorars fällig. Der Auftraggeber haftet auch für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

 

8. HAFTUNG

 

Christina Hartz haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Diese Bedingungen gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher als vereinbart. Es gelten nicht automatisch die Bedingungen des Auftraggebers.

 

9. VORAUSVEREINBARUNG

 

Diese Bedingungen zur Rechtsübertragung gelten auch für alle zukünftigen Aufträge gleicher Art die der Auftraggeber Christina Hartz erteilt.

 

10. MÜNDLICHE VEREINBARUNG

 

Der Auftrag kommt grundsätzlich mündlich, in der Regel telefonisch, durch feste Buchung, d.h. durch Angabe des Aufnahmeorts (Studio), Titel und Inhalt der Produktion, Verwendungszweck und der Uhrzeit zustande.

 

Mündliche Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform.

11. KI-Klausel

 

„Die Nutzung der Darstellung bzw. der Stimme, ihrer Modulation, Klangfarbe, der damit verbundenen Gestik sowie aller vergleichbaren Merkmale des/der Sprechers/Sprecherin ist ausschließlich für den im vorliegenden Vertrag genau definierten Zweck und die konkrete Produktion erlaubt. Die Verwendung der Darstellung bzw. der Stimme sowie aller ihrer Merkmale zur Einspeisung (einschließlich dem Text- und Data-Mining), Archivierung, zum Training, zur Simulation oder für sonstige Aktivitäten im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen, Robotik, Computerspielen oder jeder anderen Methodik, die darauf abzielt, die Stimme zu nutzen oder zu verändern (einschließlich dem Klonen der Stimme), ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.“

 

12. GERICHTSSTAND ist Kóln.

 

13. SALVATORISCHE KLAUSEL

 

Sollte eine Klausel in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr sinngemäße, dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende, Regelung zu ersehen, soweit dies gesetzlich möglich ist.

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